Ergänzung zur Veröffentlichung „Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen“ im Amtsblatt der Kalenderwoche 36 vom 03. September 2024

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich bei der Gemeinde Epfenbach, Hauptstraße 28, 74925 Epfenbach eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
 
Hinsichtlich der vorgezogenen Bundestagswahl, deren Wahltag nun durch den Bundespräsidenten auf den 23.02.2025 bestimmt wurde, gilt für die Geltendmachung des o.g. Widerspruchsrechts eine Frist von einer Woche ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Demnach kann jeder Wahlberechtigte einen entsprechenden Widerspruch nur bis zum 17.01.2025 bei der Gemeindebehörde (siehe oben) einlegen. Wir bitten um Beachtung.

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Hauptstraße 28
74925 Epfenbach
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Fax 07263 / 4089 - 11

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