Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Laut Verordnung der Landesregierung Baden Württemberg über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen dürfen gemäß § 2 der Verordnung (landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle) pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden.
Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. Andere Abfälle dürfen aufgrund Rauchentwicklung nicht verbrannt werden. Die Verbrennung muss vor Einbruch der Dunkelheit beendet sein. Die Feuerwehr-/Rettungsleitstelle muss bei eingehenden Notrufen handeln. Sie kann die Situation vor Ort nicht aus der Ferne beurteilen. Sollte die Feuerwehr alarmiert werden, wird die Notwendigkeit der Kostenforderung geprüft.
Wenn Reisigabfälle verbrannt werden sollen, ist das Bürgermeisteramt mindestens 2 Tage zuvor zu informieren, damit die entsprechenden Behörden in Kenntnis gesetzt werden können. Verstöße gegen die Verordnung werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet! Wir bitten um Beachtung!
Die o.g. Abfälle dürfen nur in Gebieten im Sinne von § 35 des BauGB (im Außenbereich) auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenartiges Abbrennen ist unzulässig. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein Gefahr bringender Funkenflug entstehen.