Seit dem 01.01.2026 hat ein neues Gaststättengesetz Gültigkeit
Hiermit soll der bürokratische Aufwand bei sog. „besonderen Anlässen“ in Bezug auf den vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach §2 Abs. 2 LGastG minimiert werden.
Die Anzeige hat grundsätzlich 2 Wochen vor dem geplanten vorübergehenden Betrieb zu erfolgen.Es muss außerdem ein besonderer Anlass vorliegen*.
Folgende Angaben sind notwendig:
- Name der Veranstaltung
- Veranstaltungsdatum
- Uhrzeiten von-bis
- Veranstalter
- Ladungsfähige Anschrift
- *Welcher besondere Anlass liegt vor?
(z. B. Volksfeste, Weihnachtsmärkte, Vereinsfeste oder Konzerte) - Ansprechpartner/verantwortliche Person während der Veranstaltung
(mit Anschrift/Tel. Nr./Mailadresse) - Veranstaltungsort
- Parkverbot notwendig?
- Auf- und Abbauzeit
- Was soll angeboten werden (Speisen, Getränke, auch Alkohol?)
Die persönlichen Daten werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und des Landesdatenschutzgesetzes erhoben und sind zur Bearbeitung erforderlich.
Für Vereine besteht eine Anzeigepflicht, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort gegen Entgelt angeboten werden.
Es gibt wie gewohnt ein Formular zur Anmeldung einer Veranstaltung. Diese „Anmeldung einer Veranstaltung“ muss vollständig ausgefüllt und unterzeichnet spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeinde (postalisch oder an info@epfenbach.de) eingehen. Von dort aus wird der Eingang der Meldung lediglich bestätigt und alle zuständigen Behörden entsprechend informiert. Eine schriftliche Genehmigung/Gestattung der Gemeinde als solche wird nicht mehr versandt.
Stand 09.02.2026



