Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen an Straßen und Gehwegen

Wir weisen darauf hin, dass Hecken, Bäume und Sträucher auf Grundstücken entlang der Gehwege und Straßen so anzupflanzen oder zurückzuschneiden sind, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Durch den unzureichenden Hecken- und Baumschnitt entstehen Gefahrenstellen für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr; insbesondere Sichtbehinderungen bei hinausragenden Sträuchern und Ästen bei Straßen im Kreuzungsbereich.
Nach § 28 Straßengesetz und dem Gesetz über das Nachbarrecht sind Grundstückseigentümer und Angrenzer verpflichtet, die über die Straßen und Wege hinausragenden Sträucher und Äste bis zur Höhe von 4,50 m zu beseitigen. Im Bereich von Geh- und Fußwegen ist eine Mindesthöhe von 2,50 m frei zu halten. Dieses sogenannte „Lichtraumprofil“ ist für eine sichere Verkehrsführung unbedingt erforderlich. Außerdem sind alle Hecken und Sträucher an Straßen oder Gehwegen auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Die Regelung des Naturschutzgesetzes, dass in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht. Grundstückseigentümer/ innen sind im Gegenteil zu einem solchen Rückschnitt verpflichtet, handelt es sich doch um eine Maßnahme, die aus Verkehrssicherheitsgründen dringend erforderlich ist und im öffentlichen Interesse liegt.
Das im Ortsetter angefallene Reisig darf hierbei nicht auf dem Grundstück verbrannt werden, sondern ist der Abfallentsorgung zuzuführen (Abholung durch die AVR Sinsheim oder kostenlose Direktanlieferung bei der AVR-Mülldeponie). Die Bürgerinnen und Bürger werden um Beachtung gebeten.
Ebenfalls möchten wir darauf hinweisen, dass Gehwege auch nach durchgeführter Grundstückspflege von den entsprechenden Rückständen komplett zu reinigen sind.
 
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