Auszug aus dem Redaktionsstatut

In Bezug auf die bevorstehenden Kommunalwahlen bitten wir die politischen Parteien und Wählervereinigungen um Beachtung des Redaktionsstatuts des GVV Waibstadt, zuletzt geändert am 21.11.2018.

Politische Parteien, Wählervereinigungen und Fraktionen im Gemeinderat
5.1    Veröffentlichungsberechtigt im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe c) sind im Gemeinderat vertretene Fraktionen.
5.1.1  Gemäß § 20 Abs. 3 Gemeindeordnung wird den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen das Recht eingeräumt, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Für diese Veröffentlichungen steht die Rubrik „Aus den Gemeinderatsfraktionen“ zur Verfügung.
5.1.2  Den Fraktionen stehen für ihre Beiträge jeweils maximal eine halbe Seite in der jeweiligen Amtsblattausgabe zur Verfügung.
5.1.3  Verantwortlich für den Inhalt der Beiträge der Fraktionen sind die jeweiligen Fraktionen selbst. Am Schluss des jeweiligen Textes ist der Name der    Fraktion anzugeben.
5.1.4  Zulässig sind nur Themen mit gemeindlichem Bezug. Ein Äußerungsrecht zu bundes- oder landespolitischen Themen besteht nicht.  
5.1.5  Um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität der Kommune während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, sind Veröffentlichungen in der Rubrik „Aus den Gemeinderatsfraktionen“ in einem Zeitraum von acht Wochen vor Wahlen ausgeschlossen  (Karenzzeit).
5.2  Veröffentlichungsberechtigt im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe d) sind zugelassene politische Parteien und Wäh­lervereinigungen, die auf örtlicher Ebene organisiert sind (Ortsverbände). Der Ortsverband muss seinen Sitz in der Gemeinde haben. Diese Vorausset­zungen sind auf Verlangen durch Vorlage von Satzung, Statuten o.ä. nach­zuweisen.
5.2.1  Zulässig sind Beiträge, die sich auf die Darstellung der eigenen Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken. Sie dürfen weder gegen die Gemeinde gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten. Im Übrigen gilt Ziff. 3.
5.2.2  Das Zeichenkontingent für Parteien beträgt 2.000 Zeichen und ein Bild. Der Einreicher von Bildern hat sicherzustellen, dass Rechte des Fotografen oder Urhebers nicht verletzt werden.
5.2.3  Auf Veranstaltungen außerhalb der Gemeinde darf nur unter Angabe von Zeit, Ort und Thema hingewiesen werden.
5.2.4 Um den Charakter als Amtsblatt zu erhalten, muss eine über örtliche Ereignisse hinausgehende Berichterstattung unterbleiben.
5.2.5  In den letzten beiden Ausgaben vor einer Wahl werden Beiträge nicht mehr veröffentlicht, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu der Wahl haben.
 
Wahlwerbung
6.1  Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen die Bür­ger der Gemeinde beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig. Wahlwerbung in der Form von Beilagen im Amtsblatt sind nicht zulässig. Wahlwerbung ist, auch in Form von Anzeigen, vor einer Wahl zulässig, jedoch nicht in der letzten Ausgabe vor dem Wahltag. Zulässig sind jedoch Richtigstellungen von fehlerhaften Veröffentlichungen in der vorausgegangenen Ausgabe.
Bei Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahlen und Gemeinderatswahlen) ist die Wahlwerbung auch in der letzten Ausgabe vor der Wahl zulässig.
6.2  Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen soweit sie vom Landeswahlleiter zugelassen wurden, sowie die Wahlbewerber selbst. Zulässig sind ferner Sym­pathieanzeigen einzelner Personen.
6.3  Kandidiert für eine Kommunalwahl ein Bewerber, der nicht einer Partei oder Gruppierung angehört oder von einer Partei oder Gruppierung unterstützt wird, so ist dieser als Partei oder Gruppierung im Sinne des Redaktionsstatuts zu behandeln, seine Veranstaltungen gelten als Parteiveranstaltungen.
6.4  Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Pro­jekte derjenigen Partei oder Gruppierung beschränken, die Gegenstand der Wahlwerbung ist. Sie darf weder gegen die Gemeinde gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten.

Kontakt

Bürgermeisteramt Epfenbach
Hauptstraße 28
74925 Epfenbach
Telefon 07263 / 4089 - 0
Fax 07263 / 4089 - 11

Öffnungszeiten

Montag: 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Mittwoch: 15.00 Uhr - 18.00 Uhr

Termine außerhalb der Öffnungszeiten können Sie gerne direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren.