Verordnung zur Änderung der Landschaftsschutzgebiete Unteres und Mittleres Elsenztal, Bergstraße Nord, Bergstraße Süd, Neckartal I Kleiner Odenwald, Neckartal II Eberbach, Neckarbischofsheimer Höhen, Westlicher Kraichgau: Öffentlichkeitsbeteiligung

Öffentliche Bekanntmachung

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis beabsichtigt als untere Naturschutzbehörde, die Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete „Unteres und Mittleres Elsenztal“ „Bergstraße-Nord“, „Neckartal I-Kleiner Odenwald“, „Neckartal II-Eberbach“, „Neckarbischofsheimer Höhen“, „Westlicher Kraichgau“ und „Bergstraße-Süd“ (LSG) zu ändern.

In den genannten LSG soll die Errichtung und der Betrieb von Solaranlagen zur Energieerzeugung sowie der zugehörigen Nebenanlagen auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und in einer Entfernung von bis zu 500 Metern längs von Autobahnen oder Schienenwegen im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erlaubt werden.

  • Das LSG „Unteres und Mittleres Elsenztal“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Städte Sinsheim und Waibstadt sowie der Gemeinden Bammental, Gaiberg, Mauer, Meckesheim, Zuzenhausen.
  • Das LSG „Bergstraße-Nord“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Städte Hemsbach, Schriesheim und Weinheim sowie der Gemeinden Hirschberg an der Bergstraße und Laudenbach.
  • Das LSG „Neckartal I-Kleiner Odenwald“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Stadt Neckargemünd sowie der Gemeinden Bammental, Epfenbach, Lobbach, Reichartshausen, Schönbrunn und Wiesenbach.
  • Das LSG „Neckartal II-Eberbach“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Stadt Eberbach.
  • Das LSG „Neckarbischofsheimer Höhen“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Städte Neckarbischofsheim, Sinsheim und Waibstadt sowie der Gemeinde Helmstadt-Bargen.
  • Das LSG „Westlicher Kraichgau“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Angelbachtal, Dielheim, Mühlhausen und Rauenberg.
  • Das LSG „Bergstraße-Süd“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Städte Leimen und Wiesloch sowie der Gemeinden Bammental, Gaiberg, Mauer und Nußloch.

Die im Einzelnen von den LSG umfassten Flächen können den jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnungen entnommen werden, deren Texte auf derselben Internetseite wie dieses Dokument bereitgestellt sind.

Zur Verdeutlichung des Hintergrunds der Änderungen dienen die Potenzialanalyse Erneuerbare Energien im und für den Rhein-Neckar-Kreis vom Juli 2022, die das Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) im Auftrag des Rhein-Neckar-Kreises
erstellt hat und eine Karte der derzeitigen Potenzialflächen im 500 m-Bereich in den LSG, die jedoch nicht Bestandteil der Änderungsverordnung sind.

Der Entwurf der Verordnung, die Würdigung/Begründung, die Potenzialanalyse und die Karte der derzeitigen Potenzialflächen sowie die bisherigen Verordnungstexte können in der Zeit vom 19.09.2023 bis einschließlich 19.10.2023 auf der Homepage des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis (www.rhein-neckar-kreis.de) unter der Rubrik „Aktuelles“, „Bekanntmachungen“ eingesehen werden:

https://www.rhein-neckar-kreis.de/start/aktuelles/bekanntmachungen_.html

Die Unterlagen liegen während des Auslegungszeitraums auch zur kostenlosen Einsicht durch jedermann beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Landwirtschaft und Naturschutz, Muthstr. 4, 74889 Sinsheim, Zimmer 224, Montag, Dienstag, Don-nerstag und Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Mittwoch von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr aus.

Bedenken und Anregungen können hier während der Auslegungsfrist mündlich (zur Niederschrift), schriftlich oder elektronisch (j.bayer@rhein-neckar-kreis.de) vorgebracht werden.

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
-Amt für Landwirtschaft und Naturschutz-

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