Gewerbeamt
Beschreibung
Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dies verbürgt Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Danach hat jeder das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Nach der Gewerbeordnung kann jedermann jedes Gewerbe betreiben, soweit nicht bundesrechtliche Beschränkungen bestehen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich das Gewerbe nach Erstattung der Gewerbeanzeige ausgeübt werden kann.
Für Gewerbeanzeigen (Gewerbean-, um- und -abmeldungen sind ausschließlich die örtlichen Bürgermeisterämter zuständig, in denen das Gewerbe ausgeübt wird.
Für bestimmte Gewerbezweige ist jedoch zunächst eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO) bzw. dem Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.
Soweit eine Erlaubnis erforderlich ist, darf das Gewerbe erst nach Erhalt der Erlaubnis ausgeübt werden.
Teilweise sind die Bürgermeisterämter selbst Erlaubnisbehörde.
Das Gewerbeamt des Rhein-Neckar-Kreises ist für die Erteilung von Erlaubnissen für Makler, Bauträger und Baubetreuer, Reisegewerbe, Märkte Messen oder Ausstellungen, Privatkrankenanstalten, Spielhallen und Gaststätten zuständig.
Öffentlicher Personennahverkehr
Straßenbahnhaltestelle: "Rohrbach/Süd"
Kontakt
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit
Leistungen
- Erlaubnis für eine Privatkrankenanstalt beantragen
- Gaststättenerlaubnis beantragen
- Gaststättengewerbe – Gestattung für mehr als vier Tage beantragen
- Gaststättengewerbe - Vorläufige Erlaubnis beantragen
- Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen
- Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagen
- Messen, Ausstellungen und Märkte gewerblich veranstalten - Festsetzung beantragen
- Reisegewerbekarte beantragen
- Spielhalle - Betriebserlaubnis beantragen