Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften i.d.F. vom 16.12.2015

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Epfenbach am 13. September 2017 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 16.12.2015 beschlossen:

§ 1    Änderung der bisherigen Satzungsvorschriften 
§ 13 erhält folgende Fassung:
 
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe 
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Neben der Benutzungsgebühr wird eine Betriebskostenpauschale pro Person erhoben.
 
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt je m² Wohnfläche und Kalendermonat 3,94 Euro.
 
(3) Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Kalendermonat 97,80 Euro.
 
(4) Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr und der Betriebskostenpauschale nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt.
 

§ 2    Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die entsprechenden Bestimmungen vom 16.12.2015 außer Kraft.
 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Epfenbach, den 13. September 2017
 
Bösenecker
Bürgermeister

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